Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wir haben uns bemüht, die Reise- und Zahlungsvereinbarungen so verständlich wie möglich zu gestalten. Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Geschäftsbedingungen für Gastschulaufenthalte der Carl Duisberg Centren gemeinnützige GmbH

Stand: Juli 2025

Wir haben uns bemüht, die Reise- und Zahlungsvereinbarungen so verständlich wie möglich zu gestalten. Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sehr geehrte Teilnehmer*innen, sehr geehrte Eltern,

die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Vertrages über einen Gastschulaufenthalt sein. Soweit auf diesen gem. § 651u Absatz 1 BGB, die Vorschriften des § 651a Absatz 1, 2 und 5, der §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4, der §§ 651e bis 651t sowie der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) entsprechend anzuwenden sind, ergänzen diese Vertragsbedingungen die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, füllen diese aus und regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Carl Duisberg Centren gemeinnützigen GmbH, nachstehend „CDC“ abgekürzt, und Ihnen, den Eltern oder gesetzlichen Vertreter*innen und den Teilnehmenden, als Vertragspartner der CDC.

1. Bewerbung; Abschluss des Vertrags; kein Widerrufsrecht im Fernabsatz

1.1. Die Bewerbung kann nur mit dem Bewerbungsformular der CDC erfolgen, das online, per Fax oder postalisch an CDC übermittelt werden kann. Die Bewerbung als solche stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des Schülers/der Schülerin bzw. der Eltern oder gesetzlichen Vertreter*innen an CDC zum Abschluss eines Vertrages über den Gastschulaufenthalt dar.

1.2. Nach Erhalt des Bewerbungsformulars nebst beigefügter Unterlagen vereinbart CDC mit Ihnen ein Auswahlgespräch. Nach dem Auswahlgespräch informiert CDC Sie telefonisch darüber, ob der/die Bewerber*in in das Programm aufgenommen werden kann. Die Zusage von CDC zur Aufnahme des Bewerbers/der Bewerberin in das Programm stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot von CDC auf Abschluss eines Vertrages über den Gastschulaufenthalt dar.

1.3. Mit der Übermittlung der „Einverständniserklärung“ bieten der/die Schüler*in, als Minderjährige*r gesetzlich vertreten durch die Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter*innen, und die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen als selbstständige Vertragspartner*innen zusammen mit dem/der Schüler*in CDC den Abschluss eines Vertrages über den entsprechenden Gastschulaufenthalt auf der Grundlage der Broschüre „Carl Duisberg High School Year“ des jeweiligen Jahres und aller ergänzenden Informationen und Unterlagen, soweit diese dem/der Schüler*in bzw. den Eltern oder gesetzlichen Vertreter*innen vor der Übermittlung der „Einverständniserklärung“ vorliegen, verbindlich an.

1.4. Die von CDC gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften des Gastschulaufenthaltes (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.5. Der Vertrag über den Gastschulaufenthalt kommt mit dem/der Schüler*in als Vertragspartner*in und den Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen als weitere Vertragspartner*innen ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Anmeldebestätigung von CDC bei dem/der Schüler*in bzw. den Eltern oder einem/einer gesetzlichen Vertreter*in zu Stande. Die Anmeldebestätigung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem/der Teilnehmer*in ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm/ihr in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der/die Teilnehmer*in nicht Anspruch auf eine Vertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.6. CDC räumt außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ein, welches innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der schriftlichen Bestätigung auszuüben ist und im Interesse des Teilnehmers /der Teilnehmerin bzw. seiner/ihrer gesetzlichen Vertreter*innen unbedingt schriftlich erfolgen sollte. Bei rechtzeitig ausgeübtem Rücktritt fallen keine Kosten an. Bei verspätetem Rücktritt kann CDC Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. dieser Bedingungen in Rechnung stellen.

2. Programmpreis und Bezahlung

2.1. CDC und Vermittler von CDC dürfen Zahlungen auf den Programmpreis vor Beendigung des Gastschulaufenthalts nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem/der Teilnehmer*in der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
Nach Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines innerhalb von 14 Tagen die erste Anzahlung in Höhe von 20 % des Programmpreises zu leisten. Nach Eingangsbestätigung der Bewerbungsunterlagen durch die Partnerorganisation bzw. -schule und entsprechender Mitteilung von CDC ist eine weitere Zahlung in Höhe von 50 % des Programmpreises zahlungsfällig. Die Restzahlung des Reisepreises ist ohne weitere Aufforderung 8 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen.

2.2. Leistet der/die Teilnehmer*in bzw. dessen/deren gesetzliche*r Vertreter*in die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl CDC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat, insbesondere die Gastfamilie definiert und die Schulplatzierung erfolgt ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers/der Teilnehmerin gegeben ist, und hat der/die Teilnehmer*in den Zahlungsverzug zu vertreten, besteht ohne vollständige Bezahlung des Vertragspreises kein Anspruch auf den Antritt des Gastschulaufenthalts bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Unterbleibt im vorbezeichneten Fall bis zum vereinbarten Antrittsdatum des Gastschulaufenthalts teilnehmerseitig die Bezahlung, ist CDC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und der/die Teilnehmer*in bzw. dessen/deren gesetzlichen Vertreter*innen mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Preiserhöhung; Preissenkung

3.1. CDC behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Gastschulaufenthaltsvertrag vereinbarten Programmpreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Programmleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für den betreffenden Gastschulaufenthalt geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Programmpreis auswirkt.

3.2. Eine Erhöhung des Programmpreises ist nur zulässig, sofern CDC den/die Teilnehmer*in in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

3.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 3.1a) kann CDC den Programmpreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CDC von dem/der Teilnehmer*in den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von CDC anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann CDC von dem/der Teilnehmer*in verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 3.1b) kann der Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 3.1c) kann der Programmpreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich das Programm dadurch für CDC verteuert hat.

3.4. CDC ist verpflichtet, dem/der Teilnehmer*in auf sein/ihr Verlangen hin eine Senkung des Programmpreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 3.1 a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Programmbeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CDC führt. Hat der/die Teilnehmer*in mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von CDC zu erstatten. CDC darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die CDC tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. CDC hat dem/der Teilnehmer*in auf dessen/deren Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

3.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Programmbeginn eingehend bei dem/der Teilnehmer*in zulässig.

3.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der/die Teilnehmer*in berechtigt, innerhalb einer von CDC gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der/die Teilnehmer*in nicht innerhalb der von CDC gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dieser den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Programmbeginn, die nicht den Programmpreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Programmleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CDC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind CDC vor Programmbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Programms nicht beeinträchtigen.

4.2. CDC ist verpflichtet, den/die Teilnehmer*in über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Programmleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers/der Teilnehmerin, die Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrags geworden sind, ist der/die Teilnehmer*in berechtigt, innerhalb einer von CDC gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der/die Teilnehmer*in nicht innerhalb der von CDC gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber CDC den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte CDC für die Durchführung des geänderten Programms bzw. eines eventuell angebotenen Ersatzprogramms bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem/der Teilnehmer*in der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Rücktritt durch den/die Teilnehmer*in vor Beginn des Gastschulaufenthalts

5.1. Der/die Teilnehmer*in kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthalts von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CDC unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem/der Teilnehmer*in wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der/die Teilnehmer*in vor Beginn des Gastschulaufenthalts zurück oder tritt der/die Teilnehmer*in den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert CDC den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann CDC eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit kein Fall gem. nachstehender Ziffer 5.3. vorliegt und der Rücktritt nicht von CDC zu vertreten ist. CDC kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthalts erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens CDC besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB nicht, soweit der Rücktritt des Teilnehmers/der Teilnehmerin darauf zurückzuführen ist, dass CDC den/die Teilnehmer*in nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für den/die Teilnehmer*in nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners/einer Ansprechpartnerin im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.

5.4. CDC hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem vertraglich vereinbarten Programmbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.

5.5. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers/der Teilnehmerin wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Bei Rücktritt von einer Reise, die nicht im Zusammenhang mit dem Besuch einer Privatschule in den USA oder einer Schule in Kanada steht:

  • 10 % des Reisepreises, falls CDC die Mitteilung der Gastfamilienanschrift und/oder die Unterlagen zur Visumsbeantragung noch nicht an Sie abgeschickt hat,
  • 20 %, sofern die Anschrift der Gastfamilie und/oder das Formular für den Visumsantrag bereits an Sie versandt wurde,
  • 30 %, wenn der Rücktritt weniger als 3 Monate vor Reisebeginn erfolgt, sowie
  • 40 %, wenn der Rücktritt weniger als 1 Monat vor Reisebeginn erfolgt.

b) Bei einer Reise im Zusammenhang mit dem Besuch einer Privatschule in den USA oder einer Schule in Kanada gelten die in Ziffer 5.5 a) genannten Pauschalen ebenfalls; darüber hinaus gilt jedoch, dass CDC anstelle der vorgenannten Pauschalen und unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 45 % des Reisepreises dann berechnet, wenn der Rücktritt nach der Anmeldung des Teilnehmers/der Teilnehmerin an der Schule in den USA oder in Kanada erfolgt und CDC den/die Teilnehmer*in von dieser Anmeldung informiert hat.

5.6. Dem/der Teilnehmer*in bleibt es in jedem Fall unbenommen, CDC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.

5.7. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.5. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit CDC nachweist, dass CDC wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.5. In diesem Fall ist CDC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.8. Ist CDC infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programmpreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.9. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers/der Teilnehmerin, gemäß § 651 e BGB von CDC durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthaltsvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie CDC 7 Tage vor Programmbeginn zugeht. Eine solche Ersatzperson muss jedoch den Auswahlprozess gem. Ziffer 1 dieser Geschäftsbedingungen durchlaufen haben und von CDC und seinen Partnerorganisationen für die Teilnahme akzeptiert worden sein. Zudem müssen die Teilnahme- und Reisevoraussetzungen, insbesondere die versicherungs- und visums- sowie die gesundheitstechnischen, erfüllt sein.

5.10. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Kündigung durch den/die Teilnehmer*in nach Beginn des Gastschulaufenthalts

6.1. Bei einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt im Sinne des § 651u BGB kann der/die Teilnehmer*in den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthalts jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Rücktrittsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 Satz 2 bis 5 BGB. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Teilnehmers/der Teilnehmerin auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von CDC, insbesondere gemäß § 651l BGB, unberührt.

6.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der/die Teilnehmer*in den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er/sie CDC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CDC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der/die Teilnehmer*in außer im Fall vorstehender Ziffer 6 einzelne Programmleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung CDC bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch, aus Gründen, die dem/der Teilnehmer*in zuzurechnen sind, hat er/sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Programmpreises, soweit solche Gründe ihn/sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrages berechtigt hätten. CDC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

8. Programmregeln und Kündigung durch CDC aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. Ist CDC seiner Informationspflicht bezüglich der von dem/der Schüler*in oder dessen/deren Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen einzureichenden Unterlagen pflichtgemäß nachgekommen und sind dem/der Schüler*in oder dessen/deren Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen diese Unterlagen zugegangen, jedoch von dem/der Schüler*in oder dessen/deren Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen nicht innerhalb einer konkret angegebenen und angemessenen Frist an CDC übermittelt worden, so ist CDC nach einer Mahnung zur Übermittlung fehlender Unterlagen, die mit angemessener Fristsetzung erfolgt, und nach fruchtlosem Ablauf der Frist berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für den Anspruch von CDC auf Bezahlung des Reisepreises und die Erstattung ersparter Aufwendungen gilt die Bestimmung in Ziffer 8.7 entsprechend.

8.2. Wesentliche gesetzliche Vorschriften des Gastlandes, die Regeln und Vorschriften der Partnerorganisationen bzw. -schulen von CDC, die jeweilige Schulordnung sowie die Hausregeln der Gastfamilien (nachstehend zusammenfassend als „Programmregeln“ bezeichnet) werden dem/der Teilnehmer*in rechtzeitig vor Abreise übermittelt. Sie können zudem jederzeit bei CDC angefordert werden. Die Programmregeln sind von dem/der Teilnehmer*in und seinen/ihren Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen ebenso wie diese Vertragsbedingungen im Zuge der Unterzeichnung des Vertragsformulars als Vertragsbestandteil zu akzeptieren. Sie sind von dem/der Teilnehmer*in unbedingt einzuhalten.

8.3. CDC kann den Gastschulaufenthaltsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmer*in ungeachtet einer Abmahnung von CDC nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CDC beruht.

8.4. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der/die Teilnehmer*in gegen die ihm/ihr bekannt gegebenen Programmregeln (siehe Ziffer 8.2) verstößt. Insbesondere der Konsum von Alkohol, Zigaretten oder Drogen sowie das Fahren eines Kraftfahrzeugs haben den sofortigen Programmausschluss zur Folge. Das gleiche gilt im Falle des Verweises des Teilnehmers/der Teilnehmerin von der Gastschule sowie im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Teilnehmers/der Teilnehmerin dergestalt, dass der Gastschulaufenthalt nicht mehr unter ordnungsgemäßer Gewährleistung der Aufsichtspflicht von CDC und ihrer Partnerorganisationen durchgeführt werden kann.

8.5. Die örtlichen Vertreter*innen von CDC, insbesondere die Mitarbeiter*innen der Partnerorganisationen und Schulverwaltungen sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von CDC den Gastschulaufenthaltsvertrag zu kündigen.

8.6. CDC ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

a) Wenn sich ergibt, dass der/die Teilnehmer*in und/oder dessen/deren gesetzliche Vertreter*innen schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, CDC über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), körperliche Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers/der Teilnehmerin, psychische bzw. seelisch-emotionale Vorbelastungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin, Essstörungen.
b) Eine außerordentliche Kündigung des Vertrags ist auch dann zulässig,

  • wenn die Eignung des Teilnehmers/der Teilnehmerin zur Teilnahme am Programm hinsichtlich seiner/ihrer körperlichen und psychischen Verfassung objektiv nicht mehr gegeben sind;
  • wenn das Verhalten oder Äußerungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin während der Vorabreisephase begründete Zweifel an der Eignung des Teilnehmers/der Teilnehmerin für die Programmteilnahme im Hinblick auf die Einstellung des Teilnehmers/der Teilnehmerin zum Gastland und/oder zu den Programmzielen erkennen lassen und sich diese auch durch Gespräche mit dem/der Teilnehmer*in nicht ausräumen lassen;
  • im Fall einer nicht vorhersehbaren Verschlechterung der Schulnoten des Teilnehmers/der Teilnehmerin in einem Maße, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme und den Verbleib im Programm nicht mehr gegeben sind.

c) Die außerordentliche Kündigung nach Maßgabe dieser Ziffer 8.6. ist nur zulässig, wenn CDC die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt oder erkennbar waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch CDC, insbesondere von Informationspflichten, ursächlich oder mitursächlich geworden sind.

d) Die außerordentliche Kündigung setzt darüber hinaus eine Abmahnung durch CDC oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß, das Fehlverhalten oder die eingetretenen Umstände sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers/der Teilnehmerin eine sofortige Kündigung des Vertrages durch CDC gerechtfertigt ist.

8.7. Kündigt CDC, so behält CDC den Anspruch auf den Programmpreis; CDC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die CDC aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.8. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages hat der/die Teilnehmer*in das Programm, die Schule und die Gastfamilie zu verlassen. CDC und seine Partnerorganisationen werden den/die Teilnehmer*in in diesem Fall bei der Organisation der Heimreise unterstützen, soweit dies im Rahmen der Beistandspflicht von CDC gem. § 651q Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderlich ist. In diesem Fall wird CDC Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen verlangen, wenn und soweit die Voraussetzungen hierfür gem. § 651q Abs. 2 BGB vorliegen.

9. Weitere Obliegenheiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin bzw. der gesetzlichen Vertreter*innen

9.1. Programm- und Reiseunterlagen
Der/die Teilnehmer*in hat CDC zu informieren, wenn er/sie die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein) nicht innerhalb der von CDC mitgeteilten Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a) Wird der Gastschulaufenthalt nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der/die Teilnehmer*in Abhilfe verlangen.
b) Soweit CDC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der/die Teilnehmer*in weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der/die Teilnehmer*in ist verpflichtet, seine/ihre Mängelanzeige unverzüglich dem/der Vertreter*in von CDC vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein*e Vertreter*in von CDC vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Mängel an CDC unter der mitgeteilten Kontaktstelle von CDC zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters/der Vertreterin von CDC bzw. seiner/ihrer Kontaktstelle vor Ort im Gastschulland wird in der Vertragsbestätigung unterrichtet. Der/die Teilnehmer*in kann jedoch die Mängelanzeige auch dem/der Vermittler*in, über den/die er/sie den Gastschulaufenthalt gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der/die Vermittler*in von CDC ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er/sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
e) Will der/die Teilnehmer*in den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er/sie CDC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CDC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der/die Teilnehmer*in wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von dem/der Teilnehmer*in unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und CDC können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich CDC, ihrem/ihrer Vertreter*in bzw. ihrer Kontaktstelle oder dem/der Vermittler*in anzuzeigen. Dies entbindet den/die Teilnehmer*in nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. Coronavirus)

10.1. Die Parteien sind sich einig, dass CDC die vereinbarten Reiseleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.

10.2. Der/die Teilnehmer*in erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

10.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Teilnehmers/der Teilnehmerin aus § 651 i BGB unberührt.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von CDC für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montréaler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. CDC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Programmausschreibung und der Vertragsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den/die Teilnehmer*in erkennbar nicht Bestandteil des Gastschulaufenthalts von CDC sind und im Übrigen die Vorgaben von § 651b BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

11.3. CDC haftet jedoch, wenn und soweit für einen solchen Schaden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CDC ursächlich geworden ist.

12. Geltendmachung von Mängelansprüchen

Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der/die Teilnehmer*in gegenüber CDC geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den/die Vermittler*in erfolgen, wenn der Gastschulaufenthalt über diese*n gebucht war. Die in § 651 i Abs. 3 BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Gastschulaufenthalt dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. CDC informiert den/die Teilnehmer*in bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CDC verpflichtet, dem/der Teilnehmer*in die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CDC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird CDC den/die Teilnehmer*in informieren.

13.3. Wechselt die dem/der Teilnehmer*in als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird CDC den/die Teilnehmer*in unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten von CDC oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von CDC einzusehen.

14. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften und erforderliche Versicherungen

14.1. CDC wird den/die Teilnehmer*in über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa, vor Vertragsabschluss, sowie über deren eventuelle Änderungen vor Antritt des Gastschulaufenthalts, unterrichten.

14.2. Der/die Teilnehmer*in ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Dies gilt nicht, wenn CDC nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. CDC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der/ die Teilnehmer*in CDC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CDC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14.4. Die gesetzlichen Vorschriften der Gastländer von CDC schreiben für die Dauer des Aufenthalts jedes Teilnehmers/jeder Teilnehmerin den Abschluss einer Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung vor, deren Abschluss vor Antritt des Gastschulaufenthalts nachzuweisen ist. CDC stellt den Kontakt zu einem anerkannten deutschen Versicherer her, über den der/die Teilnehmer*in ein speziell für das High School-Programm konfiguriertes Versicherungspaket abschließen kann. Bei Gastschulaufenthalten in den USA ist ein bestimmtes Versicherungspaket, das den Richtlinien der amerikanischen Aufsichtsbehörde ECA (Bureau of Educational and Cultural Affairs) entspricht, Pflicht.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1. CDC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass CDC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für CDC verpflichtend würde, informiert CDC die dementsprechend betroffenen Verbraucher*innen hierüber in geeigneter Form.

15.2. Für Teilnehmer*innen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger*in sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem/der Teilnehmer*in und CDC die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer*innen können CDC ausschließlich am Sitz von CDC verklagen.

15.3. Für Klagen von CDC gegen Kund*innen bzw. Vertragspartner*innen des Gastschulaufenthalts, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CDC vereinbart.

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Gastschulaufenthaltsanbieter ist

Carl Duisberg Centren gemeinnützige GmbH
Geschäftsführung: Dr. Kai Schnieders, Jörn Hardenbicker
Hansaring 49-51, 50670 Köln

Tel.      0221/16 26-207
Fax      0221/16 26-217
E-Mail  highschool@cdc.de
Web     www.carl-duisberg-schueleraustausch.de