Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wir haben uns bemüht, die Reise- und Zahlungsvereinbarungen so verständlich wie möglich zu gestalten. Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Geschäftsbedingungen für Gastschulaufenthalte der Carl Duisberg Centren gemeinnützige GmbH

Stand: Juli 2024

Sehr geehrte Teilnehmer*innen, sehr geehrte Eltern,

die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Vertrages über einen Gastschulaufenthalt sein. Soweit auf diesen gem. § 651u Absatz 1 BGB, die Vorschriften des § 651a Absatz 1, 2 und 5, der §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4, der §§ 651e bis 651t sowie der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) entsprechend anzuwenden sind, ergänzen diese Vertragsbedingungen die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, füllen diese aus und regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Carl Duisberg Centren gemeinnützigen GmbH, nachstehend „CDC“ abgekürzt, und Ihnen, den Eltern oder gesetzlichen Vertreter*innen und der/dem Teilnehmer*in, als Vertragspartner der CDC.

1. Bewerbung; Abschluss des Vertrags; kein Widerrufsrecht im Fernabsatz

1.1. Die Bewerbung kann nur mit dem Bewerbungsformular der CDC erfolgen, das online, per Fax oder postalisch an CDC übermittelt werden kann. Die Bewerbung als solche stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot der Schülerin/des Schülers bzw. der Eltern oder gesetzlichen Vertreter*innen an CDC zum Abschluss eines Vertrages über den Gastschulaufenthalt dar.

1.2. Nach Erhalt des Bewerbungsformulars nebst beigefügter Unterlagen vereinbart CDC mit Ihnen ein Auswahlgespräch. Nach dem Auswahlgespräch informiert CDC Sie telefonisch darüber, ob die/der Bewerber*in in das Programm aufgenommen werden kann. Die Zusage von CDC zur Aufnahme der Bewerberin/des Bewerbers in das Programm stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot von CDC auf Abschluss eines Vertrages über den Gastschulaufenthalt dar.

1.3. Mit der Übermittlung der „Einverständniserklärung“ bieten die/der Schüler*in, als Minderjährige*r gesetzlich vertreten durch die Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter*innen, und die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen als selbstständige Vertragspartner*innen zusammen mit der/dem Schüler*in CDC den Abschluss eines Vertrages über den entsprechenden Gastschulaufenthalt auf der Grundlage der Broschüre „Carl Duisberg High School Year“ des jeweiligen Jahres und aller ergänzenden Informationen und Unterlagen, soweit diese der/dem Schüler*in bzw. den Eltern oder gesetzlichen Vertreter*innen vor der Übermittlung der „Einverständniserklärung“ vorliegen, verbindlich an.

1.4. Die von CDC gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften des Gastschulaufenthaltes (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.5. Der Vertrag über den Gastschulaufenthalt kommt mit der/dem Schüler*in als Vertragspartner*in und den Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen als weitere Vertragspartner*innen ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Anmeldebestätigung von CDC bei der/beim Schüler*in bzw. den Eltern oder einer/einem gesetzlichen Vertreter*in zu Stande. Die Anmeldebestätigung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es der/dem Teilnehmer*in ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihr/ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), sofern die/der Teilnehmer*in nicht Anspruch auf eine Vertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.6. CDC räumt außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ein, welches innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der schriftlichen Bestätigung auszuüben ist und im Interesse der Teilnehmerin/des Teilnehmers bzw. ihrer/seiner gesetzlichen Vertreter*innen unbedingt schriftlich erfolgen sollte. Bei rechtzeitig ausgeübtem Rücktritt fallen keine Kosten an. Bei verspätetem Rücktritt kann CDC Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. dieser Bedingungen in Rechnung stellen.

2. Programmpreis und Bezahlung

2.1. CDC und Vermittler von CDC dürfen Zahlungen auf den Programmpreis vor Beendigung des Gastschulaufenthalts nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und der/dem Teilnehmer*in der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

Nach Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines innerhalb von 14 Tagen die erste Anzahlung in Höhe von 20 % des Programmpreises zu leisten. Nach Eingangsbestätigung der Bewerbungsunterlagen durch die Partnerorganisation bzw. -schule und entsprechender Mitteilung von CDC ist eine weitere Zahlung in Höhe von 50 % des Programmpreises zahlungsfällig. Die Restzahlung des Reisepreises ist ohne weitere Aufforderung 3 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen.

2.2. Leistet die/der Teilnehmer*in bzw. dessen gesetzliche*r Vertreter*in die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl CDC zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat, insbesondere die Gastfamilie definiert und die Schulplatzierung erfolgt ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht der Teilnehmerin/des Teilnehmers besteht, und hat die/der Teilnehmer*in den Zahlungsverzug zu vertreten, besteht ohne vollständige Bezahlung des Vertragspreises kein Anspruch auf den Antritt des Gastschulaufenthalts bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Unterbleibt im vorbezeichneten Fall bis zum vereinbarten Antrittsdatum des Gastschulaufenthalts teilnehmerseitig die Bezahlung, ist CDC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und die/den Teilnehmer*in bzw. deren/dessen gesetzlichen Vertreter*innen mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Preiserhöhung; Preissenkung

3.1. CDC behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Gastschulaufenthaltsvertrag vereinbarten Programmpreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Programmleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für den betreffenden Gastschulaufenthalt geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Programmpreis auswirkt.

3.2. Eine Erhöhung des Programmpreises ist nur zulässig, sofern CDC die/den Teilnehmer*in in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

3.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 3.1a) kann CDC den Programmpreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CDC von der/dem Teilnehmer*in den Erhöhungsbetrag verlangen.
  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von CDC anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann CDC von der/dem Teilnehmer*in verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 3.1b) kann der Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 3.1c) kann der Programmpreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich das Programm dadurch für CDC verteuert hat.

3.4. CDC ist verpflichtet, der/dem Teilnehmer*in auf ihr/sein Verlangen hin eine Senkung des Programmpreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 3.1 a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Programmbeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CDC führt. Hat die/der Teilnehmer*in mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von CDC zu erstatten. CDC darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die CDC tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. CDC hat der/dem Teilnehmer*in auf deren/dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

3.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Programmbeginn eingehend bei der/dem Teilnehmer*in zulässig.

3.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist die/der Teilnehmer*in berechtigt, innerhalb einer von CDC gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt die/der Teilnehmer*in nicht innerhalb der von CDC gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dieser den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Programmbeginn, die nicht den Programmpreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Programmleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CDC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind CDC vor Programmbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Programms nicht beeinträchtigen.

4.2. CDC ist verpflichtet, die/den Teilnehmer*in über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Programmleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben der Teilnehmerin/des Teilnehmers, die Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrags geworden sind, ist die/der Teilnehmer*in berechtigt, innerhalb einer von CDC gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt die/der Teilnehmer*in nicht innerhalb der von CDC gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dieser den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte CDC für die Durchführung des geänderten Programms bzw. eines eventuell angebotenen Ersatzprogramms bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist der/dem Teilnehmer*in der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Rücktritt durch die/den Teilnehmer*in vor Beginn des Gastschulaufenthalts

5.1. Die/Der Teilnehmer*in kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthalts von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CDC unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Der/Dem Teilnehmer*in wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt die/der Teilnehmer*in vor Beginn des Gastschulaufenthalts zurück oder tritt sie/er den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert CDC den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann CDC eine angemessene Entschädigung verlangen.
CDC kann indes in folgenden Fällen keine Entschädigung verlangen:

  • Im Fall gem. nachstehender Ziffer 5.3.
  • Wenn der Rücktritt von CDC zu vertreten ist.
  • Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthalts erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens CDC besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB nicht, soweit der Rücktritt der Teilnehmerin/des Teilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass CDC die/den Teilnehmer*in nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für die/den Teilnehmer*in nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit einer Ansprechpartnerin/eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.

5.4. CDC hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem vertraglich vereinbarten Programmbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.

5.5. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung der Teilnehmerin/des Teilnehmers wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Bei Rücktritt von einer Reise, die nicht im Zusammenhang mit dem Besuch einer Privatschule in den USA oder einer Schule in Kanada steht:

  • 10 % des Reisepreises, falls CDC die Mitteilung der Gastfamilienanschrift und/oder die Unterlagen zur Visumsbeantragung noch nicht an Sie abgeschickt hat,
  • 20 %, sofern die Anschrift der Gastfamilie und/oder das Formular für den Visumsantrag bereits an Sie versandt wurde,
  • 30 %, wenn der Rücktritt weniger als 3 Monate vor Reisebeginn erfolgt, sowie
  • 40 %, wenn der Rücktritt weniger als 1 Monat vor Reisebeginn erfolgt.

b) Bei einer Reise im Zusammenhang mit dem Besuch einer Privatschule in den USA oder einer Schule in Kanada gelten die in Ziffer 5.5 a) genannten Pauschalen ebenfalls; darüber hinaus gilt jedoch, dass CDC anstelle der vorgenannten Pauschalen und unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 45 % des Reisepreises dann berechnet, wenn der Rücktritt nach der Anmeldung der Teilnehmerin/des Teilnehmers an der Schule in den USA oder in Kanada erfolgt und CDC die/den Teilnehmer*in von dieser Anmeldung informiert hat.

5.6. Der/Dem Teilnehmer*in bleibt es in jedem Fall unbenommen, CDC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.

5.7. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.5. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit CDC nachweist, dass CDC wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.5. In diesem Fall ist CDC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.8. Ist CDC infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programmpreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.9. Das gesetzliche Recht der Teilnehmerin/des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von CDC durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt ihrer/seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthaltsvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie CDC 7 Tage vor Programmbeginn zugeht. Eine solche Ersatzperson muss jedoch den Auswahlprozess gem. Ziffer 1 dieser Geschäftsbedingungen durchlaufen haben und von CDC und seinen Partnerorganisationen für die Teilnahme akzeptiert worden sein. Zudem müssen die Teilnahme- und Reisevoraussetzungen, insbesondere die versicherungs- und visums- sowie die gesundheitstechnischen, erfüllt sein.

5.10. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Kündigung durch die/den Teilnehmer*in nach Beginn des Gastschulaufenthalts

6.1. Bei einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt im Sinne des § 651u BGB kann die/der Teilnehmer*in den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthalts jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Rücktrittsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 Satz 2 bis 5 BGB. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte der Teilnehmerin/des Teilnehmers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von CDC, insbesondere gemäß § 651l BGB, unberührt.

6.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will die/der Teilnehmer*in den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat sie/er CDC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CDC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt die/der Teilnehmer*in außer im Fall vorstehender Ziffer 6 einzelne Programmleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung CDC bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch, aus Gründen, die der/dem Teilnehmer*in zuzurechnen sind, hat sie/er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Programmpreises, soweit solche Gründe sie/ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrages berechtigt hätten. CDC wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

8. Programmregeln und Kündigung durch CDC aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. Ist CDC seiner Informationspflicht bezüglich der von der/dem Schüler*in oder deren/dessen Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen einzureichenden Unterlagen pflichtgemäß nachgekommen und sind der/dem Schüler*in oder deren/dessen Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen diese Unterlagen zugegangen, jedoch von der/dem Schüler*in oder deren/dessen Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen nicht innerhalb einer konkret angegebenen und angemessenen Frist an CDC übermittelt worden, so ist CDC nach einer Mahnung zur Übermittlung fehlender Unterlagen, die mit angemessener Fristsetzung erfolgt, berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für den Anspruch von CDC auf Bezahlung des Reisepreises und die Erstattung ersparter Aufwendungen gilt die Bestimmung in Ziffer 8.7 entsprechend.

8.2. Wesentliche gesetzliche Vorschriften des Gastlandes, die Regeln und Vorschriften der Partnerorganisationen bzw. -schulen von CDC, die jeweilige Schulordnung sowie die Hausregeln der Gastfamilien (nachstehend zusammenfassend als „Programmregeln“ bezeichnet) werden der/dem Teilnehmer*in rechtzeitig vor Abreise übermittelt und bekanntgegeben. Sie können zudem jederzeit bei CDC angefordert werden. Die Programmregeln sind von der/dem Teilnehmer*in und ihren/seinen Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter*innen ebenso wie diese Vertragsbedingungen im Zuge der Unterzeichnung des Vertragsformulars als Vertragsbestandteil ausdrücklich zu akzeptieren. Sie sind von der/dem Teilnehmer*in unbedingt einzuhalten.

8.3. CDC kann den Gastschulaufenthaltsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die/der Teilnehmer*in ungeachtet einer Abmahnung von CDC nachhaltig stört oder wenn sie/er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CDC beruht.

8.4. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die/der Teilnehmer*in gegen die ihr/ihm bekannt gegebenen Programmregeln (siehe Ziffer 8.2) verstößt. Insbesondere der Konsum von Alkohol, Zigaretten oder Drogen sowie das Fahren eines Kraftfahrzeugs haben den sofortigen Programmausschluss zur Folge. Das gleiche gilt im Falle des Verweises der Teilnehmerin/des Teilnehmers von der Gastschule sowie im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Teilnehmerin/des Teilnehmers dergestalt, dass der Gastschulaufenthalt nicht mehr unter ordnungsgemäßer Gewährleistung der Aufsichtspflicht von CDC und ihrer Partnerorganisationen durchgeführt werden kann.

8.5. Die örtlichen Vertreter*innen von CDC, insbesondere die Mitarbeiter*innen der Partnerorganisationen und Schulverwaltungen sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und namens und in Vollmacht von CDC den Gastschulaufenthaltsvertrag zu kündigen.

8.6. CDC ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
a) Wenn sich ergibt, dass die/der Teilnehmer*in und/oder deren/dessen gesetzliche Vertreter*innen schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, CDC über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse der Teilnehmerin/des Teilnehmers, Essstörungen.
b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn CDC die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch CDC, insbesondere von Informationspflichten, ursächlich oder mitursächlich geworden sind.
c) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch CDC oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Teilnehmerin/des Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch CDC gerechtfertigt ist.

8.7. Kündigt CDC, so behält CDC den Anspruch auf den Programmpreis; CDC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die CDC aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.8. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages hat die/der Teilnehmer*in das Programm, die Schule und die Gastfamilie zu verlassen. CDC und seine Partnerorganisationen werden die/den Teilnehmer*in in diesem Fall bei der Organisation der Heimreise unterstützen, soweit dies im Rahmen der Beistandspflicht von CDC gem. § 651q Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderlich ist. In diesem Fall wird CDC Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen verlangen, wenn und soweit die Voraussetzungen hierfür gem. § 651q Abs. 2 BGB vorliegen.

9. Weitere Obliegenheiten der Teilnehmerin/des Teilnehmers bzw. der gesetzlichen Vertreter*innen

9.1. Programm- und Reiseunterlagen

Die/Der Teilnehmer*in hat CDC zu informieren, wenn sie/er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein) nicht innerhalb der von CDC mitgeteilten Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a) Wird der Gastschulaufenthalt nicht frei von Mängeln erbracht, so kann die/der Teilnehmer*in Abhilfe verlangen.
b) Soweit CDC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die/der Teilnehmer*in weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Die/Der Teilnehmer*in ist verpflichtet, ihre/seine Mängelanzeige unverzüglich der/dem Vertreter*in von CDC vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein*e Vertreter*in von CDC vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Mängel an CDC unter der mitgeteilten Kontaktstelle von CDC zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit der Vertreterin/des Vertreters von CDC bzw. ihrer/seiner Kontaktstelle vor Ort im Gastschulland wird in der Vertragsbestätigung unterrichtet. Die/Der Teilnehmer*in kann jedoch die Mängelanzeige auch der/dem Vermittler*in, über die/den sie/er den Gastschulaufenthalt gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Die/Der Vermittler*in von CDC ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie/Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
e) Will der/die Teilnehmer*in den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er oder sie CDC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von CDC verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Die/Der Teilnehmer*in wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von der/dem Teilnehmer*in unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und CDC können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich CDC, ihrer/ihrem Vertreter*in bzw. ihrer Kontaktstelle oder der/dem Vermittler*in anzuzeigen. Dies entbindet die/den Teilnehmer*in nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. Coronavirus)

10.1. Die Parteien sind sich einig, dass CDC die vereinbarten Reiseleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.

10.2. Die/Der Teilnehmer*in erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

10.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte der Teilnehmerin/des Teilnehmers aus § 651 i BGB unberührt.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von CDC für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montréaler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. CDC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Programmausschreibung und der Vertragsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für die/den Teilnehmer*in erkennbar nicht Bestandteil des Gastschulaufenthalts von CDC sind und getrennt ausgewählt wurden; § 651b BGB bleibt hierdurch unberührt. CDC haftet jedoch, wenn und soweit für einen solchen Schaden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CDC ursächlich geworden ist.

12. Geltendmachung von Mängelansprüchen

Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat die/der Teilnehmer*in gegenüber CDC geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über die/den Vermittler*in erfolgen, wenn der Gastschulaufenthalt über diese*n gebucht war. Die in § 651 i Abs. 3 BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Gastschulaufenthalt dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. CDC informiert die/den Teilnehmer*in bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CDC verpflichtet, der/dem Teilnehmer*in die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CDC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird CDC die/den Teilnehmer*in informieren.

13.3. Wechselt die dem/der Teilnehmer*in als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird CDC die/den Teilnehmer*in unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten von CDC oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von CDC einzusehen.

14. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften und erforderliche Versicherungen

14.1. CDC wird die/den Teilnehmer*in über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa, vor Vertragsabschluss, sowie über deren eventuelle Änderungen vor Antritt des Gastschulaufenthalts, unterrichten.

14.2. Die/Der Teilnehmer*in ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn CDC nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. CDC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der/die Teilnehmer*in CDC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass CDC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14.4. Die gesetzlichen Vorschriften der Gastländer von CDC schreiben für die Dauer des Aufenthalts jeder Teilnehmerin/jedes Teilnehmers den Abschluss einer Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung vor, deren Abschluss vor Antritt des Gastschulaufenthalts nachzuweisen ist. CDC stellt den Kontakt zu einem anerkannten deutschen Versicherer her, über den die/der Teilnehmer*in ein speziell für das High School-Programm konfiguriertes Versicherungspaket abschließen kann. Bei Gastschulaufenthalten in den USA ist ein bestimmtes Versicherungspaket, das den Richtlinien der amerikanischen Aufsichtsbehörde ECA (Bureau of Educational and Cultural Affairs) entspricht, Pflicht.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1. CDC weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass CDC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen für CDC verpflichtend würde, informiert CDC die Verbraucher*innen hierüber in geeigneter Form. CDC weist für alle Gastschulaufenthaltsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

15.2. Für Teilnehmer*innen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der/dem Teilnehmer*in und CDC die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer*innen können CDC ausschließlich am Sitz von CDC verklagen.

15.3. Für Klagen von CDC gegen Kund*innen bzw. Vertragspartner*innen des Gastschulaufenthalts, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CDC vereinbart.

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Gastschulaufenthaltsanbieter ist

Carl Duisberg Centren gemeinnützige GmbH
Geschäftsführung: Dr. Kai Schnieders, Jörn Hardenbicker
Hansaring 49-51, 50670 Köln

Tel.      0221/16 26-207
Fax      0221/16 26-217
E-Mail  highschool@cdc.de
Web     www.carl-duisberg-schueleraustausch.de